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Ausfuhr · Vereinigtes Königreich

Ausfuhranmeldung Großbritannien unter 1.000 Euro: wann mündlich genügt und was trotzdem gilt

Eine Ausfuhranmeldung für Großbritannien unter 1.000 Euro darf bei kleinen gewerblichen Sendungen mündlich erfolgen: Liegt der Wert bei höchstens 1.000 Euro bzw. die Eigenmasse bei höchstens 1.000 kg, sieht das EU-Zollrecht diese Erleichterung vor. Ohne eigene Anmeldung (Art. 140/141) geht es praktisch vor allem bei Postsendungen und im Reiseverkehr; für Lkw-Sendungen und Spedition nennt der Zoll die mündliche Anmeldung bei der Ausgangszollstelle. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist dann nicht zwingend. Die Ausnahme hat aber klare Grenzen, und sie betrifft nur die EU-Seite: In Großbritannien braucht die Ware trotzdem eine Einfuhranmeldung.

Redaktion: easyclearance.pl. Eigenständiger deutscher Beitrag auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, der Hinweise auf zoll.de, der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und der Hinweise von GOV.UK. Geprüft am 18. Oktober 2026.

Ausfuhranmeldung Großbritannien unter 1.000 Euro: die Regel im Überblick

Seit dem Brexit ist Großbritannien Drittland. Wer Waren aus Deutschland dorthin liefert, führt sie aus dem Zollgebiet der Union aus, und dafür ist grundsätzlich eine Ausfuhranmeldung nötig. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zum Zollkodex der Union lässt für kleine Sendungen aber einfachere Formen der Anmeldung zu:

  • Mündliche Ausfuhranmeldung (Art. 137): Für Waren zu kommerziellen Zwecken kann die Ausfuhranmeldung mündlich abgegeben werden, sofern sie einen Wert von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschreiten.
  • Ohne eigene Anmeldung (Art. 140 und 141): Die Verordnung lässt auch eine Anmeldung durch eine Handlung zu. Praktisch betrifft das vor allem Postsendungen (dazu unten) und Reisende. Für gewerbliche Sendungen per Lkw oder Spedition nennt zoll.de die mündliche Anmeldung bei der Ausgangszollstelle.
  • Postsendungen (Art. 141 Abs. 4): Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.

Der Zoll beschreibt das für die Praxis so: Übersteigt die Sendung den Wert von 1.000 Euro bzw. die Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht und gibt es keine Verbote, Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten, kann sie mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Maßgeblich ist der statistische Wert, der auf Grundlage des Rechnungspreises ermittelt wird.

Brauche ich bei Sendungen unter 1.000 Euro nach Großbritannien eine Ausfuhranmeldung?

Eine Ausfuhranmeldung brauchen Sie immer, nur ihre Form ändert sich. Unter den genannten Voraussetzungen genügt eine mündliche Anmeldung (bei Postsendungen gilt die Anmeldung beim Ausgang als abgegeben) statt einer elektronischen Ausfuhranmeldung im IT-Verfahren ATLAS. Sie dürfen aber auch bei kleinen Werten elektronisch anmelden. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie für die Umsatzsteuer den Ausgangsvermerk als Nachweis haben möchten (dazu weiter unten).

Wichtig: Die Erleichterung gilt je Sendung. Laut zoll.de ist es nicht zulässig, eine Ausfuhrsendung in Teilsendungen zu stückeln, um unter der Wertgrenze zu bleiben. Wird eine Gesamtsendung auf mehrere Einzelsendungen verteilt, braucht jede davon eine eigene Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung (Art. 336 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).

Zählt Wert oder Gewicht für die 1.000-Euro-Grenze?

Art. 137 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zoll.de nennen beide Größen mit „bzw.“: einen Wert von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse (Nettogewicht) von 1.000 kg. Beim Wert zählt laut zoll.de der statistische Wert auf Grundlage des Rechnungspreises. Wie die beiden Grenzen zusammenwirken, etwa bei einer leichten, aber wertvollen oder einer günstigen, aber schweren Sendung, regelt der Wortlaut der geprüften Quellen nicht eindeutig. Bestätigen Sie die Anmeldeform deshalb vorab mit der Ausfuhrzollstelle oder Ihrer Zollagentur bzw. Ihrem Spediteur. Im Zweifel ist die elektronische Ausfuhranmeldung der sichere Weg.

Welche Ausnahme gilt bei Verboten oder Beschränkungen?

Die Erleichterung greift nicht für alle Waren. Nach Art. 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind mündliche Anmeldungen und Anmeldungen durch Handlung ausgeschlossen für:

  • Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, etwa genehmigungspflichtige Waren,
  • Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten nach Unionsrecht unterliegen,
  • Waren, für die Förmlichkeiten für Ausfuhrerstattungen oder finanzielle Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden,
  • Waren, für die ein Antrag auf Erstattung von Zöllen oder sonstigen Abgaben gestellt wird.

In diesen Fällen ist unabhängig vom Warenwert eine reguläre Ausfuhranmeldung nötig. Die Anmeldung gibt in der Regel eine Zollagentur oder ein Spediteur in Deutschland für Sie ab.

Wie funktioniert die Ausfuhr bei Kleinsendungen per Paket oder Spedition?

Postsendungen: Für Waren in Postsendungen bis 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gilt die Ausfuhranmeldung beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als abgegeben (Art. 141 Abs. 4). Wie Kurier- und Expressdienste die Ausfuhr abwickeln, regeln die geprüften Quellen nicht; fragen Sie beim Dienstleister nach.

Spedition und Lkw: Die mündliche Anmeldung erfolgt laut zoll.de direkt bei der Ausgangszollstelle, also dort, wo die Ware das Zollgebiet der Union verlässt; bei Lkw-Transporten kann das auch außerhalb Deutschlands sein. Alternativ kann der Ausführer die Ware zuerst zur Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle vorführen und dort das zweistufige Verfahren nutzen. Klären Sie mit Ihrem Spediteur, wer an der Ausgangszollstelle anmeldet, bevor der Lkw losfährt.

Welche Unterlagen bei der Ausfuhr grundsätzlich zusammenkommen, zeigt unsere Checkliste der Ausfuhrdokumente für Großbritannien. Zur Packliste finden Sie ein Muster für den Export nach Großbritannien.

Ausfuhrbegleitdokument und Nachweis bei der Ausfuhr nach Großbritannien

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) gehört zum elektronischen Ausfuhrverfahren: Wird die Ware in Deutschland mit einer elektronischen Ausfuhranmeldung über ATLAS-Ausfuhr in das Ausfuhrverfahren überführt, erhält der Anmelder mit der Überlassung die Daten zum Ausdruck des ABD. An der Ausgangszollstelle werden die Registriernummer der Anmeldung (MRN) und gegebenenfalls das ABD vorgelegt; das Mitführen des ABD ist laut zoll.de dem Wirtschaftsbeteiligten freigestellt. Bei einer mündlichen Anmeldung oder einer Postsendung, die nach Art. 141 Abs. 4 als angemeldet gilt, entstehen weder ABD noch Ausgangsvermerk, denn beide setzen die elektronische Anmeldung voraus. In diesen Fällen müssen Sie den Nachweis der Ausfuhr anders führen. Das spielt vor allem für die Umsatzsteuer eine Rolle.

Reicht für die Umsatzsteuerbefreiung ein Ausfuhrnachweis bei Kleinsendungen?

Steuerfrei ist die Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG. Die Voraussetzungen müssen Sie belegmäßig (Belegnachweis) und zusätzlich buchmäßig nach § 13 UStDV (Buchnachweis, etwa mit Menge, Abnehmer, Entgelt und Tag der Ausfuhr) nachweisen. Für den Belegnachweis in Versendungsfällen regelt § 10 UStDV, welcher Beleg genügt:

  • Elektronische Ausfuhranmeldung: Nachweis mit dem Ausgangsvermerk (oder einem Alternativ-Ausgangsvermerk).
  • Alle anderen Ausfuhranmeldungen, also auch mündliche: Nachweis mit einem Versendungsbeleg, insbesondere einem handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, einem Konnossement oder einem Einlieferungsschein für Postsendungen. Möglich ist auch ein anderer handelsüblicher Beleg, etwa eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, mit den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV genannten Angaben.

Bewahren Sie diese Belege deshalb sorgfältig auf. Für Unternehmen aus Österreich gelten die dortigen umsatzsteuerlichen Nachweisregeln; klären Sie diese mit Ihrer Steuerberatung.

Muss ich bei Warenwert unter 1.000 Euro in GB trotzdem eine Einfuhranmeldung machen?

Ja, die Erleichterung bei der Ausfuhr ist EU-Recht und gilt nicht für die Einfuhr nach Großbritannien. Laut GOV.UK braucht der Einführer für Einfuhren nach England, Wales oder Schottland eine EORI-Nummer mit dem Präfix GB. In der Einfuhranmeldung sind unter anderem die Warennummer (commodity code) und der Warenwert anzugeben; daraus ergeben sich Zoll und Einfuhr-Mehrwertsteuer (import VAT). Für Waren, die per Post kommen, beschreibt GOV.UK ein eigenes Verfahren.

GOV.UK weist außerdem darauf hin, dass das versendende Unternehmen in seinem Land gegebenenfalls eine Ausfuhranmeldung abgeben muss. Beide Seiten gehören also zusammen:

  • EU-Seite: Die Ausfuhranmeldung in Deutschland gibt eine Zollagentur oder ein Spediteur vor Ort ab, bei kleinen Sendungen gegebenenfalls mündlich.
  • UK-Seite: Die Einfuhranmeldung im britischen Customs Declaration Service (CDS) gibt der Einführer oder dessen Vertreter ab.

Wie die britische Einfuhrabfertigung abläuft, erklärt unser Beitrag Zollabfertigung Großbritannien online: Ablauf mit Zollagentur. Zu den Abgaben lesen Sie Zoll und Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nach Großbritannien, zum Onlinehandel mit Endkunden Verkauf nach Großbritannien und die Pfund-Grenze bei der Mehrwertsteuer. Ob Sie eine GB-EORI brauchen, klärt EORI-Nummer Pflicht.

Typische Fehler bei kleinen Sendungen

  • Die Sendung wird in Teilsendungen aufgeteilt, um unter 1.000 Euro zu bleiben. Das ist laut zoll.de nicht zulässig.
  • Genehmigungspflichtige oder beschränkte Waren werden mündlich angemeldet, obwohl Art. 142 das ausschließt.
  • Für die Umsatzsteuer fehlt später ein geeigneter Versendungsbeleg.
  • Man geht davon aus, dass ohne elektronische Ausfuhranmeldung auch in Großbritannien keine Zollanmeldung nötig ist.

Häufige Fragen zur Ausfuhranmeldung unter 1.000 Euro

Brauche ich bei Sendungen unter 1.000 Euro nach Großbritannien eine Ausfuhranmeldung?

Ja, aber nicht unbedingt elektronisch. Für Waren zu kommerziellen Zwecken mit einem Wert von höchstens 1.000 Euro bzw. einer Eigenmasse von höchstens 1.000 kg erlaubt Art. 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine mündliche Ausfuhranmeldung, sofern keine Verbote, Beschränkungen oder besonderen Förmlichkeiten gelten.

Zählt Wert oder Gewicht für die 1.000-Euro-Grenze?

Art. 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und zoll.de nennen einen Wert von 1.000 Euro „bzw.“ eine Eigenmasse von 1.000 kg. Wie die beiden Grenzen zusammenwirken, lässt der Wortlaut der geprüften Quellen offen. Bestätigen Sie die Anmeldeform deshalb vorab mit der Ausfuhrzollstelle oder Ihrer Zollagentur; im Zweifel ist die elektronische Ausfuhranmeldung der sichere Weg.

Wie funktioniert die Ausfuhr bei Kleinsendungen per Paket oder Spedition?

Waren in Postsendungen bis 1.000 Euro, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus der EU als zur Ausfuhr angemeldet. Bei Spedition und Lkw erfolgt die mündliche Anmeldung direkt bei der Ausgangszollstelle; alternativ kann die Ware bei der Ausfuhrzollstelle gestellt und im zweistufigen Verfahren angemeldet werden.

Welche Ausnahme gilt bei Verboten oder Beschränkungen?

Für Waren, die Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen, sowie bei Ausfuhrerstattungen oder Anträgen auf Abgabenerstattung ist die mündliche Anmeldung nach Art. 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgeschlossen. Dann ist eine reguläre Ausfuhranmeldung nötig.

Reicht für die Umsatzsteuerbefreiung ein Ausfuhrnachweis bei Kleinsendungen?

Ohne elektronische Ausfuhranmeldung gibt es keinen Ausgangsvermerk. In Versendungsfällen führen Sie den Nachweis nach § 10 UStDV dann mit einem Versendungsbeleg, etwa einem Frachtbrief oder einem Einlieferungsschein für Postsendungen, oder mit einem anderen handelsüblichen Beleg wie einer Spediteursbescheinigung mit den vorgeschriebenen Angaben.

Muss ich bei Warenwert unter 1.000 Euro in GB trotzdem eine Einfuhranmeldung machen?

Ja. Die Erleichterung gilt nur für die Ausfuhr aus der EU. Für die Einfuhr nach Großbritannien braucht der Einführer laut GOV.UK eine GB-EORI und eine Einfuhranmeldung mit Warennummer und Warenwert; für Waren per Post beschreibt GOV.UK ein eigenes Verfahren.

Zusammenfassung

  • Für gewerbliche Sendungen bis 1.000 Euro bzw. 1.000 kg Eigenmasse kann die Ausfuhr mündlich angemeldet werden; ohne eigene Anmeldung (Art. 140/141) praktisch v. a. bei Postsendungen und im Reiseverkehr.
  • Ausgeschlossen sind Waren mit Verboten, Beschränkungen oder besonderen Förmlichkeiten; Stückeln ist nicht erlaubt.
  • Für die Umsatzsteuer brauchen Sie ohne Ausgangsvermerk einen Versendungsbeleg nach § 10 UStDV und zusätzlich den Buchnachweis nach § 13 UStDV.
  • In Großbritannien ist trotzdem eine Einfuhranmeldung nötig.

Offizielle Quellen

Stand der Angaben: geprüft am 18. Oktober 2026.

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Hinweis: Die Informationen dienen der allgemeinen und operativen Orientierung und beruhen auf den oben genannten offiziellen Quellen (EUR-Lex, zoll.de, Gesetze im Internet, GOV.UK; geprüft am 18. Oktober 2026). Sie sind keine verbindliche Auskunft der Behörden und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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